Erfahrung schon seit 1983
Für
Mitglieder
gesetzlicher Krankenkassen
bieten wir auf der Grundlage des § 40 bzw. 111 SGB V
Rehabilitationsbehandlungen
an und für
Patienten mit privater
Krankenkasse werden Krankenhausbehandlungen gemäß OPS 8-918 durchgeführt.
Die Klinik ist auch beihilfefähig.
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KNOCHENKRANKHEITEN
Weitere Informationen über die einzelnen, aufgeführten Knochenkrankheiten, vor allem über hilfreiche Therapien erhalten Sie, wenn Sie die jeweiligen Themen anklicken.
Knochenkrankheiten müssen nicht unbedingt mit Schmerzen einhergehen. Im folgenden werden Knochenkrankheiten aufgeführt, die im Rahmen einer Schmerztherapie erfolgreich mitbehandelt werden können.
Osteomalazie - Diese
Knochen
kran kheit führt zu einer
Knochen
erweichung
mit generalisierten (= überall) Skelettveränderung und unzureichender
Mineralisation (= Einbau von Mineralstoffen ins
Körpergewebe) der Grundsubstanz infolge Calcium- und
Phosphat-Minderangebotes oder -entzuges bei Vitamin-D-Mangel, Malabsorption
(= Störungen der Nahrungsaufspaltung im Körper),
Vit.-D-Resistenz (z.B. Phosphatdiabetes), Phosphatstoffwechselstörungen
((z.B. bei Knochen tumoren, mesenchymalen
(= das
Ausgangsmaterial für Hirnhäute, Bindegewebe,
Muskulatur und Hartsubstanzen
des Schädels betreffend) Tumoren)) und Stoffwechseler
krankungen
((z.B. idiopathische (= ohne erkennbare Ursache
entstandene) Hyperkalziurie (= gesteigerte
Calcium-Ausscheidung im Harn), glomeruläre
Niere
ninsuffizienz (= von der
Nieren
rinde ausgehende, ungenügende Funktion bzw.
Leistung)).
Die Symptome (= Krankheitszeichen) sind: Knochen
deformierung ((Skoliose,
Keil-, Fischwirbel, Kyphosen, Genu valgum (= X-
Beine)
und varum (= O-
Bein
e)), rasche Ermüdbarkeit,
Muskelschmerz, im Röntgenbild
verminderte Dichte und Konturunschärfe der
Knochen.
Im Blutserum ist Calcium normal oder leicht vermindert, das Phosphat
vermindert und die alkalische Phosphatase vermehrt.
Osteoporosee - Von den
kommt diese Form am häufigsten vor. Der
Mineralgehalt der Knochen nimmt bis zum 40. Lebensjahr zu, bis eine individuelle maximale
Knochenmasse erreicht ist. Im weiteren Lebensverlauf werden dann etwa 0,5
bis 1,5% jährlich wieder abgebaut. Störungen, die diesen natürlichen
Knochenabbau steigern, führen zur Entwicklung einer
Osteoporose mit der Gefahr von Knochen
brüchen, meist in Form von
sog. Spontanfrakturen (= Brüche ohne äußere Ursache)
und einem
Schmerz.
Die
Osteoporose, die generalisiert
(= allgemein ausgebreitet)
oder lokalisiert
auftreten kann, ist durch eine Verringerung der
Knochen
substanz bei
erhaltener Struktur gekennzeichnet.
Die
Osteoporose kann sich aufgrund einer
endokrinen
(= hormonellen)
Störung (Hyperthyreose
(=
Überfunktion der Schilddrüse),
Morbus Cushing (= Krankheitsbild durch
ein Überangebot von Glucocorticoiden),
Hyperparathyreoidismus (= Überfunktion
der Nebenschilddrüse), Hypogonadismus
(= Unterfunktion der Keimdrüsen))
entwickeln.
Hormonale Faktoren sind an der postmenopausalen
(= Übergangsphase von der weiblichen
Geschlechtsreife zum Alter)
und senilen
Form beteiligt.
Die lokale Variante kommt beim
Morbus Sudeck bzw. bei der
Sudeck
Dystrophie (engl.
Sudeck dystrophy) vor,
wahrscheinlich bedingt durch lokale Stoffwechselstörungen (Debrunner
1988).
Osteoporoseschmerzen
treten hauptsächlich im Bereich der
Wirbelsäule
auf, in der Regel weniger segmental begrenzt, sondern über größere
Abschnitte. Im Verlauf dieser
Knochenerk
rankung kommt es zu
wiederholten Spontanfrakturen (=
Knochenbrüche ohne äußere
Gewalteinwirkung), die zu einer
Fehlstellung führen, wodurch die kleinen Wir
bel
gelenk
e,
der Bandapparat und die
Muskulatur in Mitleidenschaft gezogen werden und
zusätzlich
Schmerzen
verursachen.
Knochenentzündung (Ostitis)
- Mit dem Begriff "Knochenentzündung" ist die En
tzündung der
Knochen masse gemeint,
und nicht etwa die
Knochenmarkentzündung
oder die
Knochenhautentzündung. Ein
Knochen besteht aus
einer äußeren, kompakten
Knochen masse. Weiter innen befinden sich kleine
Knochen bälkchen, die ein schwammartiges Füllmaterial bilden und den
Knochen sehr festigen. Da ein
Knochen sehr gering durchblutet ist, erfolgt eine
Infektion
(=
Eindringen von Kran
kheitserregern wie Bakterien oder Viren)
nicht hämatogen (= durch Absiedelung aus dem
Blut) wie hauptsächlich bei der
Knochenmarksentzündung,
sondern iatrogen (=
durch ärztlichen Eingriff verursacht, z. B. Operationen)
oder nach einem Trauma (= Verletzung).
Die Gefahr ist allerdings groß, daß
Knochenkrankheiten in
Form von Knochenentzündungen im weiteren
Verlauf auch auch die
Knochenhaut
(Periostitis)
und
das
Knochen
mark
(Osteomyelitis) übergreifen, bedingt durch die räumliche Nähe.
Bei Beteiligung des
Kn
ochenmarks
kann es bei diesen Krankheiten der Knochen darüber hinaus zu einer schweren Beeinträchtigung des
Allgemeinbefindens (bis hin zu einer Sepsis (= Blutvergiftung)) kommen.
Knochenmarkentzündung (Osteomyelitis)
- Das Knochen mark befindet sich in den
Hohlräumen der größeren Knochen (Röhren
knochen,
Rippen,
Brustbein,
Schulter
blättern, Schädeldachknochen, Hand -
und
Fuß
wurzelknochen). Man unterscheidet das Fettmark, dessen Anteil mit
zunehmendem Alter ansteigt und das rote Knochen
mark, in diesem findet die Blutneubildung statt (außer Lymphozyten).
Bei Knochenkrankheiten
in Form von
Knochenmarkentzündungen ist meist
auch das
Knochengewebe (Ostitis
bzw.
Osteitis) und
die Knochen haut
(Periostitis)
beteiligt.
Die
Knochenmarksentzündung
entsteht durch hämatogene (= auf dem Blutwege),
seltener lymphogene (= über die Lymphe) oder
durch direkte (z.B. bei Verletzung) Keimeinschleppung (meist Staphylococcus
aureus).
Knochenmarkentzündungen
können auch auf benachbarte
Gelenk
e übergreifen.
Bei sklerosierenden (= krankhafte Verhärtung von Geweben)
Knochenkrankheiten bzw.
Knochenmarksentzündungen
kommt es zu einer umorartigen, derben Verdickung von
Periost
(=
Knochenhaut) und Knochen.
Das Bundesministerium für Gesundheit teilt auf der Web-Seite der Bundesregierung mit, dass alle Versicherte (also auch ältere Patienten) einer gesetzlichen Krankenkasse einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation haben und sich ihre REHA-Klink sogar selbst aussuchen dürfen. Lesen Sie dazu auch einen Brief des Bundesgesundheitsministeriums an die Sozialministerien der Länder als Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen. Dieses Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von Landessozialgerichten bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 2071/05 und Hessen ((Az.: L 1 KR 2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen (eine Revision gegen diese Entscheidung ließ das Gericht gar nicht erst zu)). Das Wahlrecht (gilt auch für Anschlußheilbehandlungen) betrifft nach §9 Sozialgesetzbuch IX nicht nur Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, sondern alle gesetzl. Rehabilitationsträger, also auch Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen.
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Aktualisiert: >22.11..2008</> kusb&
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